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Buchhalter-Werbung auf der Website

Aug. 24, 2026Branchen

Buchhalter-Werbung auf der Website – erlaubte und unzulässige Formulierungen nach § 6 StBerG

„Ich erledige Ihre Buchhaltung." Vier Wörter, die auf unzähligen Websites selbständiger Buchhalter stehen – und die ein Wettbewerber oder eine Steuerberaterkammer abmahnen lassen kann. Nicht weil die Leistung falsch wäre, sondern weil die Formulierung mehr verspricht, als das Steuerberatungsgesetz erlaubt.

Wer sich als Buchhalter selbständig macht, kennt die Befugnisgrenzen meist gut. Sobald es aber um die eigene Außendarstellung geht, wird aus Fachwissen oft Werbesprache – und genau dort entsteht das Risiko. Dieser Beitrag zeigt, was auf die Website darf, was nicht, und wie Sie die Grenze so formulieren, dass sie kein Nachteil ist, sondern ein Verkaufsargument.

Kurz gesagt

Selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter dürfen nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen anbieten und bewerben. Sammelbegriffe wie „Buchhaltung" oder „Buchführungsbüro" sind zulässig – aber nur, wenn direkt daneben steht, welche Tätigkeiten gemeint sind. Jahresabschluss, Steuererklärung, Einrichtung der Buchführung und steuerliche Beratung dürfen nicht beworben werden.

Was Sie anbieten und bewerben dürfen

Die Systematik ist schnell erzählt: § 5 StBerG verbietet die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich allen, die nicht in den §§ 3 und 4 aufgeführt sind. § 6 macht davon zwei Ausnahmen – und diese beiden Nummern sind Ihr gesamter Werberahmen.

  • § 6 Nr. 3 – mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen. Kontieren und das Erteilen von Buchungsanweisungen gehören ausdrücklich nicht dazu.
  • § 6 Nr. 4 – das Buchen laufender Geschäftsvorfälle einschließlich Kontieren, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Das setzt eine kaufmännische Abschlussprüfung und mindestens drei Jahre einschlägige Praxis voraus; geprüfte Bilanzbuchhalter und Steuerfachwirte erfüllen das ohnehin.

Nicht erlaubt sind dagegen die Einrichtung der Buchführung, die Erstellung des betrieblichen Kontenplans, vorbereitende Abschlussbuchungen, die Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung, der Jahresabschluss, die Umsatzsteuer-Voranmeldung und jede Form steuerlicher Beratung. Diese Liste sollten Sie kennen, bevor Sie einen Satz für Ihre Startseite schreiben.

Der Satz, der fast überall steht – und was stattdessen dorthin gehört

Das eigentliche Problem ist selten die Absicht, sondern die Abkürzung. „Buchhaltung" klingt im Alltag nach allem, was mit Zahlen zu tun hat. Juristisch umfasst der Begriff auch Tätigkeiten, die Ihnen nicht zustehen. Wer abkürzt, verspricht deshalb mehr, als er darf.

Formulierung mit RisikoBessere Fassung
„Ich erledige Ihre komplette Buchhaltung." „Ich buche Ihre laufenden Geschäftsvorfälle, übernehme die laufende Lohnabrechnung und fertige die Lohnsteuer-Anmeldungen."
„Steuerberatung für kleine Unternehmen" „Laufende Buchhaltung in enger Abstimmung mit Ihrem Steuerberater"
„Jahresabschluss und Steuererklärung aus einer Hand" „Sauber vorbereitete Daten für Jahresabschluss und Steuererklärung – das senkt oft die Kosten Ihrer Steuerkanzlei."
„Wir richten Ihre Buchführung ein." „Ich übernehme Ihre laufende Buchführung ab dem bestehenden Kontenrahmen."
„Buchhaltungsexperte" ohne weitere Angabe „Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK)" – eine geschützte Bezeichnung, die Sie führen dürfen, wenn Sie sie erworben haben

Der Unterschied zwischen linker und rechter Spalte ist nicht nur juristisch relevant. Die rechte Spalte verkauft besser, weil sie konkret ist. „Komplette Buchhaltung" beantwortet keine einzige Frage eines Interessenten. „Laufende Lohnabrechnung inklusive Lohnsteuer-Anmeldung" beantwortet genau die, die er im Kopf hat.

Warum die Position des Hinweises über die Zulässigkeit entscheidet

Hier wird es für die Gestaltung Ihrer Website konkret. Der Bundesgerichtshof hat am 21. Februar 2008 (Az. I ZR 142/05) entschieden, dass mit den Begriffen „Buchführung" und „Buchführungsbüro" geworben werden darf – vorausgesetzt, im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben steht, dass damit nur die Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 gemeint sind.

„Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang" ist eine Layout-Anweisung, keine Rechtsfloskel. Der Hinweis gehört neben die Leistung – in denselben Abschnitt, auf denselben Bildschirm. Nicht ins Impressum, nicht auf eine Unterseite „Rechtliches", nicht in eine ausklappbare Zeile ganz unten. Wer ihn dorthin schiebt, hat die Bedingung des Urteils nicht erfüllt, auch wenn der Text formal irgendwo auf der Website steht.

Praktisch heißt das: Jede Leistungsseite bekommt einen ruhigen, gut lesbaren Kasten mit dem Umfang Ihrer Befugnis, und zusätzlich steht der vollständige Hinweis einmal zentral im Fußbereich. Beides zusammen ist unaufdringlich und erfüllt trotzdem die Anforderung.

Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird

Zwei Wege, beide unangenehm. Zum einen ist die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen nach §§ 5, 160 StBerG eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Zum anderen – und in der Praxis deutlich häufiger – folgt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Mitbewerber, einen Steuerberater aus der Region oder einen Verband. Die Kosten dafür trägt der Betrieb, nicht die Agentur, die den Text geschrieben hat.

Es gibt noch einen dritten Punkt, der seltener genannt wird: Ein privatrechtlicher Vertrag, in dem sich ein Buchhalter zu Leistungen verpflichtet, die ihm nicht zustehen, kann nach § 134 BGB insgesamt nichtig sein. Sie hätten dann gearbeitet, ohne einen durchsetzbaren Vergütungsanspruch zu haben.

Die Abgrenzung als Verkaufsargument statt als Kleingedrucktes

Viele Buchhaltungsbüros behandeln § 6 StBerG wie einen Makel, den man möglichst klein schreibt. Das ist ein Denkfehler. Ihre Zielgruppe sind Selbstständige und kleine Betriebe, die ihre Steuerberatungskosten senken wollen. Für die ist die Arbeitsteilung kein Nachteil, sondern der ganze Punkt.

Formulieren Sie also nicht defensiv, sondern erklärend: Sie übernehmen die laufende Arbeit, die den Großteil des Aufwands ausmacht. Ihr Mandant behält seinen Steuerberater für Jahresabschluss und Erklärung – bekommt dort aber sauber vorbereitete Daten und zahlt entsprechend weniger. Wer das auf seiner Website erklärt, beantwortet nebenbei die häufigste Frage überhaupt: „Ersetzen Sie meinen Steuerberater?"

Checkliste für Ihre Website

  • Startseite: kein Sammelbegriff ohne unmittelbar danebenstehende Erläuterung
  • Jede Leistungsseite: Befugnisumfang als eigener, ruhiger Abschnitt
  • Fußbereich: vollständiger Hinweis auf § 6 Nr. 3 und 4 StBerG
  • Kein Wort von Jahresabschluss, Steuererklärung, Kontenplan oder Beratung als eigene Leistung
  • Berufsbezeichnung korrekt: Buchhalter, selbständiger Buchhalter, Buchführungshelfer – oder Geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK), wenn erworben
  • Ein FAQ-Eintrag „Ersetzen Sie meinen Steuerberater?" mit ehrlicher Antwort
  • Kooperierende Steuerberater als Vertrauenssignal statt als Fußnote
  • Kontaktformular ohne unnötige Datenfelder – Sie arbeiten mit sensiblen Zahlen, das erwartet man auch von Ihrer Website

Häufige Fragen

Ja. Sammelbegriffe wie „Buchhaltungsservice" oder „Buchführungsbüro" sind zulässig, wenn die dadurch mögliche Irreführung an anderer Stelle ausgeräumt wird – nach dem BGH-Urteil von 2008 im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. In der Praxis heißt das: Name oben, Erläuterung der Tätigkeiten sichtbar auf derselben Seite.
Verpflichtend ist die wörtliche Aufzählung nicht, aber sie ist der sicherste Weg – die IHK-Merkblätter empfehlen sie ausdrücklich. Wer stattdessen frei formuliert, muss die Irreführung anders ausräumen und trägt das Auslegungsrisiko selbst. Der Aufwand für einen sauberen Satz ist so gering, dass sich die Diskussion kaum lohnt.
Ja, Preiswerbung ist zulässig und in dieser Branche ein Wettbewerbsvorteil, weil kaum jemand sie nutzt. Ein Festpreis pro Abrechnung ist ehrlich kalkulierbar. Für die Finanzbuchhaltung ist ein pauschaler Festpreis dagegen kaum seriös darstellbar – dort funktioniert ein Angebot nach Sichtung des Belegvolumens besser.
Ja. § 8 StBerG betrifft die Werbung insgesamt, nicht nur die eigene Website. Leistungsbeschreibungen im Google-Unternehmensprofil, Beiträge, Anzeigen und Verzeichniseinträge unterliegen denselben Grenzen. Achten Sie besonders auf Branchenverzeichnisse, in denen Kategorien automatisch vergeben werden.
Möglich. Der Bundesverband der Bilanzbuchhalter setzt sich seit Jahren für eine Erweiterung der Befugnisse ein, und die EU-Kommission führt seit 2018 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Verhältnismäßigkeit dieser Beschränkungen. Bis dazu etwas entschieden ist, gilt die heutige Fassung – planen Sie Ihre Website nach der aktuellen Rechtslage, nicht nach der erhofften.

Und dann?

Die Rechtslage ist der Rahmen, nicht der Inhalt. Wenn die Formulierungen sitzen, entscheidet wieder das Übliche: ob Interessenten verstehen, was Sie tun, ob sie Ihnen vertrauen und ob sie den Weg zur Anfrage finden. Wie eine solche Seite konkret aussieht, zeigt die Referenz eines Bilanzbuchhalters aus Königs Wusterhausen – neun Seiten, alle Leistungstexte innerhalb der Befugnis, ohne Einwilligungs-Banner.

Wer wissen möchte, wie andere regulierte Berufe damit umgehen: Bei Tierärzten ist es die Berufsordnung der Landeskammern, die den Rahmen setzt – nachzulesen im Beitrag Tierarzt-Werbung auf der Praxis-Website. Die Mechanik ist dieselbe, nur die Paragrafen sind andere.

Ihre Website soll die Grenze einhalten und trotzdem verkaufen?

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Quellen und Fundstellen: § 5, § 6 Nr. 3 und 4, § 8 sowie § 160 Steuerberatungsgesetz; BGH-Urteil vom 21.02.2008, Az. I ZR 142/05; Merkblatt Buchführungshilfe der Industrie- und Handelskammern; § 134 BGB. Stand: August 2026. Dieser Beitrag ist eine redaktionelle Einordnung aus Sicht eines Webdesigners und ersetzt keine Rechtsberatung – für eine verbindliche Prüfung Ihrer Formulierungen wenden Sie sich an Ihren Berufsverband oder einen Fachanwalt.

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