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Tierarzt-Werbung – Was auf die Praxis-Website darf

Aug. 11, 2026Branchen

Bis 2002 war die Sache eindeutig: Tierärzte durften nicht werben. Die Berufsordnungen der Landestierärztekammern untersagten praktisch jede Form der Selbstdarstellung. Dieses pauschale Verbot hat das Bundesverfassungsgericht damals gekippt – seither gilt ein einfacher Satz, der in der Praxis trotzdem für viel Unsicherheit sorgt: Information ja, Anpreisung nein.

Genau an dieser Grenze entstehen die meisten Fehler auf Praxis-Websites. Nicht aus bösem Willen, sondern weil Agentur-Textbausteine aus dem Handwerk oder dem Handel übernommen werden – Superlative, Rabattaktionen, Erfolgszahlen. Was auf der Website eines Malerbetriebs völlig unproblematisch ist, kann für eine Tierarztpraxis eine berufsrechtliche Rüge oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung bedeuten. Dieser Beitrag übersetzt die Regeln in konkrete Sätze für Ihre Seite.

Kurz beantwortet

Tierärztinnen und Tierärzte dürfen für ihre Praxis werben, solange die Darstellung sachlich, berufsbezogen und nicht irreführend ist. Verboten bleiben reklamehafte Anpreisungen, Superlative, Heilungsversprechen, Arzneimittelwerbung nach dem Heilmittelwerbegesetz sowie Rabatte oder Preisunterbietungen, die der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) widersprechen. Die verbindlichen Details stehen in der Berufsordnung Ihrer Landestierärztekammer – die Regelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.

Werben dürfen Sie – nur eben sachlich

Die Grundlage ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Februar 2002 (Az. 1 BvR 1644/01). Ein Tierarzt hatte in einer Stadtteilzeitung eine Anzeige mit Praxisbezeichnung, Röntgenstelle, Adresse und Öffnungszeiten geschaltet – und bekam recht. Seither gilt: Angehörige freier Berufe dürfen sachlich angemessen auf ihre Berufstätigkeit aufmerksam machen. Unzulässig sind sachfremde Informationen und reklamehafte Anpreisungen sowie Werbung, die auf einen einzelnen Auftrag zielt.

Für Ihre Website heißt das: Sie dürfen Ihre Schwerpunkte darstellen, Ihr Team zeigen, Ihre Ausstattung erklären, Sprechzeiten und Notdienst kommunizieren und Ratgeberinhalte veröffentlichen. Was Sie nicht dürfen, ist sich über andere Praxen stellen oder mit Verkaufsrhetorik arbeiten. Die verbindliche Quelle ist immer die Berufsordnung Ihrer Kammer, die sich an der Muster-Berufsordnung der Bundestierärztekammer orientiert, im Detail aber landesspezifisch abweicht.

Sechs Formulierungen, die auf keine Praxis-Website gehören

Das sind die Fälle, die mir bei Bestandsseiten am häufigsten begegnen – jeweils mit einer Alternative, die dieselbe Botschaft transportiert, ohne anzuecken.

So besser nichtWarumSo funktioniert es
„Die beste Tierarztpraxis der Region" Superlativ ohne Beleg, klassische reklamehafte Anpreisung. „Kleintierpraxis mit Schwerpunkt Zahnheilkunde und Weichteilchirurgie"
„Tierklinik" im Seitentitel Die Bezeichnung setzt eine Anerkennung durch die Kammer voraus. Ohne diese ist sie wettbewerbswidrig. „Tierarztpraxis" oder „Tierärztliche Praxis für Kleintiere"
„20 % Rabatt auf Kastrationen im Mai" Die GOT gibt einen verbindlichen Gebührenrahmen vor. Ein Unterschreiten des einfachen Satzes ist nur im begründeten Einzelfall und mit schriftlicher Vereinbarung zulässig. „Kastrationen führen wir nach Termin durch – wie sich die Kosten zusammensetzen, erklären wir hier"
„Wir empfehlen Präparat XY" Produkt- und Arzneimittelwerbung ist nach dem Heilmittelwerbegesetz streng reguliert. „Zur Parasitenprophylaxe beraten wir individuell nach Alter, Gewicht und Lebensraum"
„Wir heilen chronische Hauterkrankungen" Heilungsversprechen sind nach § 3 HWG unzulässig. „Diagnostik und Therapie bei chronischen Hauterkrankungen, inklusive Allergietests"
„Über 5.000 Operationen jährlich" Erfolgs- und Umsatzzahlen gelten als sachfremde Information. „Eigener OP-Bereich mit Inhalationsnarkose und Überwachungsmonitoring"

Die Faustregel dahinter ist einfach: Beschreiben Sie, was Sie tun und womit, nicht, wie gut Sie im Vergleich sind. Das klingt nach einer Einschränkung, ist in der Praxis aber ein Vorteil – Tierhalter suchen ohnehin nach Fakten, nicht nach Werbesprache.

Das Impressum: Für Tierärzte gelten Zusatzpflichten

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist abmahnfähig und zugleich eine Ordnungswidrigkeit. Rechtsgrundlage ist seit Mai 2024 § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das das Telemediengesetz abgelöst hat – viele Praxis-Websites verweisen noch auf das alte TMG. Die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein, üblicherweise über einen festen Link im Fußbereich jeder Seite.

Wie eine Praxis-Website aufgebaut wird, die diese Punkte von Beginn an berücksichtigt, habe ich unter Webdesign für Tierärzte zusammengefasst – inklusive Ablauf und Festpreisen. Wer allgemein wissen möchte, was eine Website kostet, findet die Pakete unter Website erstellen lassen.

  • Name der Praxis beziehungsweise der Inhaberin oder des Inhabers und die vollständige Anschrift
  • Telefonnummer und E-Mail-Adresse für die schnelle Kontaktaufnahme
  • Bei GmbH oder UG zusätzlich Rechtsform, vertretungsberechtigte Personen und Registereintrag
  • Die gesetzliche Berufsbezeichnung („Tierarzt") und der Staat, in dem sie verliehen wurde
  • Die zuständige Tierärztekammer als Aufsichtsbehörde
  • Die berufsrechtlichen Regelungen mit Fundstelle oder direktem Link zur Berufsordnung
  • Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden

Ein zweiter Punkt wird regelmäßig übersehen: Fotos von Tierhaltern oder erkennbaren Mitarbeitenden brauchen eine dokumentierte Einwilligung, ebenso die Veröffentlichung von Patientengeschichten. Bei Bewertungen gilt – echte Google-Bewertungen einzubinden ist unproblematisch, konstruierte oder gekaufte Bewertungen sind es nicht.

Preise: erklären ist erlaubt, werben nicht

Seit der Novelle vom 22. November 2022 – der ersten grundlegenden Überarbeitung seit 1999 – sind die Gebühren nach GOT deutlich gestiegen. In den Praxen ist das täglich zu spüren: Diskussionen an der Anmeldung, Rückfragen am Telefon, gelegentlich Unmut in den Bewertungen. Die naheliegende Reaktion wäre, mit günstigen Preisen zu werben. Genau das ist Ihnen verwehrt, denn die GOT ist für beide Seiten verbindlich.

Der wirksamste Abschnitt Ihrer Website

Was Sie stattdessen tun dürfen – und was erfahrungsgemäß am meisten bringt: eine eigene Unterseite, die die GOT erklärt. Dass es einen Gebührenrahmen vom einfachen bis zum dreifachen Satz gibt, wovon der Faktor abhängt, warum im Notdienst zusätzlich mindestens 50 Euro netto anfallen und dass Ihre Praxis diese Werte nicht selbst festlegt.

Das ist sachliche Information und damit berufsrechtlich unbedenklich. Gleichzeitig nimmt es Ihrem Team einen erheblichen Teil der Erklärarbeit ab und beantwortet eine Suchanfrage, die Tierhalter tatsächlich stellen. Übrigens: Das zuständige Bundesministerium hat die Evaluierung der Novelle 2025 angestoßen, Ergebnisse werden für Ende 2026 erwartet – ein guter Anlass, diesen Bereich aktuell zu halten.

Was stattdessen zieht

Wenn Werbesprache wegfällt, bleibt der eigentliche Nutzen – und der wirkt bei dieser Zielgruppe ohnehin stärker. Drei Bausteine, die berufsrechtlich unbedenklich sind und in jedem Projekt den größten Unterschied machen:

1. Notdienst und Erreichbarkeit ganz oben

Der Bereich mit den meisten Zugriffen einer Praxis-Website ist fast immer der Notdienst-Hinweis – abends, am Wochenende, oft in einer akuten Situation und fast immer vom Handy. Sprechzeiten, Vertretungsregelung, Anfahrt und eine anklickbare Telefonnummer gehören deshalb ohne Scrollen erreichbar auf jede Seite.

2. Ratgeberinhalte, die die Anmeldung entlasten

Bei der Tierarztpraxis Wendland in Neuenhagen sind das eine grafische Impfübersicht für Hund und Katze sowie ein Leitfaden für den stressfreien Praxisbesuch. Beides beantwortet Fragen, die sonst täglich am Telefon landen, und beides sind Inhalte, die von Tierhaltern gesucht und von Google gefunden werden. Sachliche Information, die gleichzeitig Sichtbarkeit erzeugt.

3. Die Praxis als Arbeitgeber

Der Fachkräftemangel trifft die Tiermedizin besonders hart. Bevor sich eine TFA oder eine angestellte Tierärztin bewirbt, schaut sie sich Ihre Website an. Ein Karrierebereich mit Team, Ausstattung, Arbeitszeitmodell und einem kurzen Bewerbungsformular unterliegt keinerlei Werbebeschränkung – und ist oft der Bereich mit dem klarsten wirtschaftlichen Effekt.

Häufige Fragen

Ja, unter denselben Bedingungen wie für alle anderen Werbemittel: sachlich, berufsbezogen und nicht irreführend. Kritisch wird es bei Anzeigentexten, weil dort der Platz zu Superlativen verführt. Formulierungen wie „Tierarzt in Musterstadt – Termine auch samstags" sind unproblematisch, „Bester Tierarzt der Stadt" nicht.

Zurückhaltung ist angeraten. Solche Darstellungen bewegen sich schnell im Bereich der anpreisenden Erfolgswerbung und können zudem abschreckend wirken. Fachlich eingeordnete Fallbeschreibungen ohne reißerische Aufmachung sind der sicherere Weg – mit Einwilligung der Tierhalter und ohne Rückschlüsse auf einzelne Personen.

Nein, eine Pflicht zur Preisangabe besteht für tierärztliche Leistungen nicht, da sich die Gebühren nach der GOT und dem angewandten Faktor richten. Sinnvoll ist stattdessen eine verständliche Erklärung, wie sich eine Rechnung zusammensetzt. Das schafft Vertrauen, ohne in Preiswerbung abzugleiten.

Führen dürfen Sie ausschließlich Bezeichnungen, die Ihnen die Kammer verliehen hat, und zwar in der offiziellen Schreibweise. Freie Umschreibungen wie „Spezialist für Katzen" sind heikel, wenn sie den Eindruck einer anerkannten Qualifikation erwecken. Zulässig sind Formulierungen, die den Tätigkeitsschwerpunkt sachlich beschreiben.

Ja. Das Berufsrecht bezieht sich auf die Außendarstellung insgesamt, nicht auf ein einzelnes Medium. Für Social-Media-Profile mit geschäftlichem Bezug gilt zusätzlich die Impressumspflicht – in der Regel über einen Link im Profil auf das Impressum der Website.

Berufsrechtlich Ihre Landestierärztekammer, wettbewerbsrechtlich im Zweifel ein Gericht nach der Abmahnung durch einen Mitbewerber oder Verband. Viele Kammern beantworten konkrete Anfragen zu Formulierungen vorab – das ist der schnellste und günstigste Weg, wenn Sie bei einer Passage unsicher sind.

Eine Praxis-Website, die von vornherein sauber formuliert ist

Ich baue Websites für Tierarztpraxen und Kleintierkliniken – mit Texten, die zurückhaltend formuliert sind, einem Impressum, das die kammerspezifischen Angaben enthält, und einer Struktur, die auf lokale Sichtbarkeit ausgelegt ist. Im Erstgespräch (30 Minuten, kostenlos) sehen wir uns Ihre bestehende Seite gemeinsam an.

Antwort in 24 Stunden 5,0 ★ bei 15 Google-Bewertungen Bundesweit, komplett digital

Dieser Beitrag ist eine praxisorientierte Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist die Berufsordnung Ihrer Landestierärztekammer. Quellen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.02.2002 (Az. 1 BvR 1644/01); Bundestierärztekammer zur GOT; Tierärztegebührenordnung vom 15.08.2022; BMLEH zur GOT-Evaluierung; § 5 Digitale-Dienste-Gesetz. Stand: August 2026.

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